Kaiser Wilhelm
Member
Abgeordnete Diäten
vor
Verantwortung
Wo ist über die Haltung Deutschlands zum Konflikt in Bosnien entschieden worden? Wo über die Regelung des § 218? Über den Parlamentssitz in Berlin? Über die Pflegeversicherung? Über ... Die Antwort ist immer dieselbe: im Deutschen Bundestag
Seine Mitglieder tragen die Verantwortung für den inneren und äußeren Frieden, sie entscheiden über die Ausgestaltung unseres Rechts- und Sozialstaates, über Wohl und Wehe jedes einzelnen.
Sie tun dies stellvertretend für uns alle. Artikel 20 des Grundgesetzes sagt: "Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus." Konkret heißt das: Die Mitglieder des Deutschen Bundestages vertreten für die Dauer von jeweils vier Jahren den Willen des ganzen Volkes und bringen die unterschiedlichsten Interessen aller Bürgerinnen und Bürger in den parlamentarischen Prozeß ein.
Dies bedeutet vor allem Verantwortung - für Gesetzgebung und Staatshaushalt, Regierungsbildung und demokratische Kontrolle. Im Parlament wird unser aller Sache verhandelt - das ist der Auftrag der Verfassung an die gewählten Abgeordneten.
Wer ins Parlament will, um möglichst viel Geld zu verdienen, sollte lieber versuchen, anderswo Karriere zu machen. Denn durch seine Diäten im Bundestag ist noch keiner reich geworden. Aber: Niemand sollte dem Bürger einreden, daß ihm die Vertretung seiner Interessen nichts wert sein darf.
Die Sitzungswoche in Berlin - das heißt vor allem: Termindruck, Sitzungen, ständig wechselnde Anforderungen. Wer Politik konkret gestalten will, muß vollen Einsatz bringen, mit Begeisterung dabei sein.
Das meiste von dem, was ein Parlamentarier im Verlauf einer Sitzungswoche tut, bleibt nach außen völlig unsichtbar. Der Schwerpunkt der Parlamentsarbeit liegt keineswegs in der Teilnahme an den Plenardebatten, sondern in einer Fülle von Sitzungsterminen sowie in der engagierten Wahrnehmung der Interessen des Wahlkreises - in Berlin und anderswo.
Fraktionsberatungen, Besuchergruppen, Pressegespräche, öffentliche Diskussionsveranstaltungen, Referate auf Kongressen, Termine in Ministerien und nicht zuletzt der tägliche Stapel von Briefen, die ebenfalls bearbeitet sein wollen - das ist der Alltag. Eine sicher unübersehbare Flut von Informationen kritisch sichten und einordnen können, auf bohrende Fragen von Bürgern und Medien stets kompetente Antworten bereit haben und selbstverständlich auch schwierige Streitgespräche und öffentliche Diskussionen bestehen - das ist der Standard, an dem die Abgeordneten gemessen werden.
Im übrigen: Der Weg ins Parlament ist steinig. Abgeordnete bewähren sich in der Regel jahrelang in der Kommunal- oder Landespolitik und haben dort unter Beweis gestellt, daß sie verantwortungsvoll entscheiden können.
Abgeordnete haben durch die Bank zwei "Arbeitsplätze". Wenn das Wochenende beginnt, fängt die Arbeit vor Ort im Wahlkreis erst richtig an. Bürgersprechstunden, kommunale Verkehrsprobleme, Fragen der Wirtschaftsförderung oder örtliches Vereinsleben - stets hat die Frau (oder der Mann) "aus Berlin" zur Stelle zu sein.
Beschwerden, Anregungen und Wünsche müssen geprüft und auf den Weg gebracht werden - und stets wird erwartet, daß der Abgeordnete über einen "heißen Draht" zu Bürgermeistern, Landräten, Landesregierungen oder Bundesministerien verfügt. Wer sein Ohr nicht am Volk hat, ist schnell "weg vom Fenster". Immer verfügbar sein, auch samstags und sonntags, jederzeit Rede und Antwort stehen, auch im privaten Umfeld als "öffentliche Person" unter ständiger Beobachtung stehen - das ist das ganz normale Wochenende eines Abgeordneten.
Mit "Diäten" bezeichnete man die ursprünglich den Abgeordneten gezahlte steuerfreie Aufwandsentschädigung. Sie wurde 1977 von einer steuerpflichtigen Abgeordnetenentschädigung abgelöst.
Das Grundgesetz bestimmt in Art. 48 Abs. 3, dass Abgeordnete einen Anspruch auf angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung haben.
Die Entschädigung muß für alle Abgeordneten gleich sein; sie muss die Unabhängigkeit der Abgeordneten sichern und sie muss der Tatsache angemessen sein, dass der Abgeordnete "Vertreter des ganzen Volkes" ist. Das hat das Bundesverfassungsgericht 1975 verbindlich festgelegt. 1977 entsprachen die Diäten der Abgeordneten mit damals 7.500 DM in etwa den Einkünften
eines kommunalen Wahlbeamten auf Zeit in der Besoldungsgruppe B 6,
eines Richters an einem obersten Gerichtshof des Bundes (Besoldungsgruppe R 6).
Während Löhne, Einkommen und Lebenshaltungskosten seitdem deutlich gestiegen sind, haben die Abgeordneten des Deutschen Bundestages zwischen 1977 und heute mehrmals auf eine Erhöhung ihrer Diäten verzichtet. Die Diäten sind deshalb weit hinter der allgemeinen Einkommensentwicklung zurückgeblieben.
Es gibt weder ein 13. Monatsgehalt noch Urlaubs- oder Weihnachtsgeld bzw. Familienzuschläge. Natürlich müssen Abgeordnete ihre Diäten genauso versteuern wie jeder Arbeitnehmer auch. Es gibt kaum Abgeordnete, die nicht in großem Umfang freiwillige Beiträge an Parteien und andere Organisationen leisten. Auch Wahlkämpfe müssen weitgehend aus der eigenen Tasche finanziert werden.
Die Abgeordnetenentschädigung beträgt seit dem 1. Januar 2002 6.878 € monatlich. Ab Januar 2003 wird sie 7.009 € betragen.
Obwohl der Abstand zur Besoldung eines Richters an einem obersten Gerichtshof des Bundes in der Besoldungsgruppe R 6 heute schon mehr als 500 € beträgt, wird an dem im Abgeordnetengesetz festgelegten Orientierungsmaßstab auch künftig festgehalten.
Was sein muss, muss sein. Zum Beispiel eine Zweitwohnung in Berlin. Zum Beispiel ein leistungsfähiges Büro im Wahlkreis. Zum Beispiel ein Auto, um in ländlichen Stimmbezirken überhaupt "vor Ort" sein zu können. Und hier eine Spende für soziale Belange, dort eine Spende für Vereine und Verbände, da ein Pokal für das örtliche Fußballturnier ... und nicht zuletzt erhebliche Zuwendungen für Veranstaltungen und Aktionen der heimischen "Basis", die von "ihrem" Abgeordneten ganz selbstverständlich erwartet, dass er mit gutem Beispiel vorangeht.
Weil ein "MdB" auch im Wahlkreis keinen Arbeitgeber hat (der Büro und Telefon stellt, Reisekosten abdeckt und Kilometergeld bezahlt), und weil eine Einzelabrechnung aufwendiger wäre, gibt es die Kostenpauschale. Sie beträgt seit dem 1. Januar 2002 3.417 € monatlich und wird zum 1. Januar eines jeden Jahres entsprechend der Entwicklung der Lebenshaltungskosten angehoben. In vielen Fällen reicht die Pauschale nicht aus. Höhere Ausgaben werden jedoch nicht erstattet, und sie können auch nicht steuerlich abgesetzt werden; denn für den Abgeordneten gibt es keine "Werbungskosten".
Die Altersentschädigung ("Rente") ist Bestandteil der angemessenen, die Unabhängigkeit sichernde Entschädigung der Abgeordneten. Gäbe es die Altersversorgung nicht, hätten die Abgeordneten für die Zeit ihrer Zugehörigkeit zum Parlament eine Versorgungslücke. Denn sie sind weder in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, noch reicht die Abgeordnetenentschädigung aus, eine anderweitige Altersversorgung zu finanzieren.
Erst wer dem Bundestag acht Jahre (zwei Wahlperioden) angehört hat, hat Anspruch auf die Altersentschädigung. Wer früher aus dem Parlament ausscheidet, wird auf Antrag in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert oder kann sich das Geld - unter Verzicht auf eine Rente für diese Zeit - in einer Summe auszahlen lassen.
Bei der Änderung des Abgeordnetengesetzes im Jahr 1995 hat es bei der Altersversorgung deutliche Einschnitte gegeben. Steigerungsraten und Höchstsatz sind gesenkt worden. Ein Abgeordneter mit einer durchschnittlichen Verweildauer im Parlament von zwölf Jahren erhält künftig nur noch 36 % der Entschädigung als Altersversorgung (bisher 51 %).
In dem Zusammenhang darf nicht übersehen werden, dass die Altersentschädigung - anders als die Rente - voll zu versteuern ist und andere Bezüge aus öffentlichen Kassen, wie auch die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, angerechnet werden.
Das Übergangsgeld für Abgeordnete soll den beruflichen Wiedereinstieg absichern. Sein Zweck ist es, den Abgeordneten nach dem Ausscheiden aus dem Deutschen Bundestag eine Rückkehr in den angestammten Beruf oder die Aufnahme einer neuen Berufstätigkeit zu ermöglichen. Damit trägt das Übergangsgeld dazu bei, die Unabhängigkeit der Abgeordneten zu sichern. Diese sollen sich voll ihrem Mandat widmen und nicht aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen sein, sich schon während der Mandatszeit Sorgen um ihre berufliche Existenz nach dem Ausscheiden aus dem Parlament zu machen.
Denn wer ein Bundestagsmandat annimmt, gibt regelmäßig für eine ungewisse Zeit seinen bis dahin ausgeübten Beruf auf. Die Mandatsausübung fällt dabei typischerweise in einen Lebensabschnitt, der bei anderen der Förderung der eigenen beruflichen Karriere, dem Aufbau und der Expansion des eigenen Betriebes oder einer Rechtsanwaltskanzlei oder Arztpraxis dient.
Ein Abgeordneter verzichtet hierauf, ohne zu wissen, ob er überhaupt wiedergewählt wird. Wenn nicht, kann er nur in seine vorherige Position zurückkehren. Existiert sein Betrieb aber nicht mehr, kann er nach dem Ausscheiden aus dem Bundestag weder Arbeitslosenunterstützung erhalten, noch gibt es für eine Umschulung Unterstützung durch die Arbeitsvermittlung. Auch wer vorher selbständig oder freiberuflich tätig war, muss häufig wieder ganz von vorne anfangen.
Für jedes Jahr der Parlamentszugehörigkeit wird ein Monat Übergangsgeld in Höhe der jeweils aktuellen Abgeordnetenentschädigung gezahlt, nach einer Wahlperiode also für vier Monate, insgesamt längstens für achtzehn Monate. Ab dem zweiten Monat nach dem Ausscheiden werden alle sonstigen Einkünfte - auch solche aus privaten Quellen - auf das Übergangsgeld angerechnet
Nebenjobs" und "Nebeneinkünfte" werden oft verwechselt. Nicht jeder Nebenjob bringt Nebeneinkünfte.
Fast alle Abgeordneten haben einen oder gar mehrere "Nebenjobs": Ehrenämter in gemeinnützigen Organisationen, Aufgaben in der Bildungs- und Sozialarbeit, Mandate in Kommunalparlamenten, Beisitzerposten in Parteien und Verbänden, Vereinen und Stiftungen.
So üben in der 14. Wahlperiode von 666 Abgeordneten etwa 170 zusätzliche berufliche Tätigkeiten aus - das sind rund 25 Prozent der Parlamentarier (ohne Bundesminister und Parlamentarische Staatssekretäre).
Vergessen wird oft: Abgeordnete haben bloß ein Mandat auf Zeit - sie sind immer nur auf vier Jahre gewählt. Vielfach ist es einfach notwendig, Kontakt zum Beruf zu halten und für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Parlament Vorsorge zu treffen. Verbindungen zur Berufswelt sind im übrigen auch gut für das Parlament:
Abgeordnete mit "Nebenjobs" bringen Farbe ins Parlament. Mit ihren außerhalb des Parlaments gewonnenen Erfahrungen und Eindrücken bereichern sie die parlamentarische Arbeit.
Viele meinen, wenn ein Abgeordneter Nebeneinkünfte hat, müssen jedenfalls seine "Diäten" gekürzt werden. Das ist jedoch nicht möglich. Die Entschädigung muss für alle Abgeordneten gleich hoch sein. Die Verfassung schreibt das zwingend vor. Nebeneinkünfte oder eigenes Vermögen dürfen deshalb nicht zu Abzügen bei den "Diäten" führen. Denn wer dies fordert, schafft zwei Klassen von Abgeordneten.
Alle Nebenjobs - bezahlte oder unbezahlte - sind dem Präsidenten des Deutschen Bundestages anzuzeigen, um mögliche Interessenverknüpfungen offenzulegen. Nebeneinkünfte unterliegen strengen Verhaltensregeln. Wer gegen sie verstößt, muss damit rechnen, dass diese Tatsache veröffentlicht wird. Es gibt keine andere Berufsgruppe in Deutschland, die sich ähnliche Verpflichtungen auferlegt hat.
So merkwürdig es klingen mag: Die Abgeordneten würden auf dieses "Vorrecht" gern verzichten. Sie wären vollauf zufrieden, wenn sie in den vergangenen zwei Jahrzehnten auch nur annähernd an der Entwicklung der Löhne und Gehälter teilgenommen hätten.
Das "Diäten-Urteil" des Bundesverfassungsgerichts von 1975 hat die Abgeordneten ausdrücklich verpflichtet, selbst - und: "vor den Augen der Öffentlichkeit" - über die Höhe ihrer Entschädigung zu beschließen. Diese angebliche "Selbstbedienung" hat dazu geführt, dass die Abgeordneten heute mehr als 500 € weniger pro Monat bekommen als die Oberbürgermeister, Richter und leitenden Beamten, mit denen sie 1977 in etwa gleichgestellt waren.
Das Verfassungsgericht hat den Abgeordneten 1975 aber zugleich ausdrücklich eine Entschädigung zugesprochen, die "eine Lebensführung gestattet, die der Bedeutung des Amtes angemessen ist". Und genau darum geht es: um eine Entschädigung, die der Leistung, dem Arbeitseinsatz und Zeitaufwand - und vor allem: der Verantwortung der gewählten Volksvertreter entspricht.
Auch in Zukunft werden die Parlamentarier selbst über die Diäten entscheiden müssen. Dies soll jeweils zu Beginn der Wahlperiode mit Wirkung für die nächsten vier Jahre geschehen - ausgerichtet an den Berufsgruppen, die schon 1977 den Maßstab bildeten.
Nach dem Abgeordnetengesetz werden den Abgeordneten als Teil der Amtsausstattung unter bestimmten Voraussetzungen und in begrenzter Höhe Aufwendungen ersetzt, die ihnen aus der Beschäftigung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen zur Unterstützung bei der Erledigung ihrer parlamentarischen Arbeit entstehen. Hierzu hat der Ältestenrat des Deutschen Bundestages Ausführungsbestimmungen erlassen.
Nach den Ausführungsbestimmungen ist zum Nachweis für die Erstattung ein Arbeitsvertrag zwischen dem Abgeordneten und dem Mitarbeiter vorzulegen, der die in einem Musterarbeitsvertrag vorgegebenen Mindestregelungen enthalten muss. Das vereinbarte Gehalt des Mitarbeiters muss seiner Vorbildung, Berufserfahrung und der ausgeübten Tätigkeit entsprechen und darf einen den Ausführungsbestimmungen beigegebenen Gehaltsrahmen nicht übersteigen. Ansonsten entscheiden die einzelnen Abgeordneten selbst, wie sie die verfügbaren Haushaltsmittel einsetzen, ob sie zu ihrer Assistenz Schreib- oder Bürohilfskräfte, Sekretärinnen, Sachbearbeiter oder wissenschaftliche Mitarbeiter heranziehen. Sie bestimmen allein die Arbeitsorganisation und die Gestaltung des Arbeitsablaufs am Sitz des Bundestages und/oder im Wahlkreis. Auch die gemeinsame Beschäftigung mehrerer (etwa unterschiedlich qualifizierter und dementsprechend mit verschiedenen Funktionen eingesetzter) Mitarbeiter durch mehrere Abgeordnete (Bildung von Arbeitsgemeinschaften) ist zulässig.
Der jährliche Höchstbetrag je Abgeordneter beträgt zur Zeit 97.907,28 €. Zusätzlich zu dem Höchstbetrag werden weitere Aufwendungen ersetzt, die im einzelnen in den Ausführungsbestimmungen aufgeführt sind. Für die Arbeitsverhältnisse gelten die allgemeinen Regelungen des Arbeitsrechts; eventuelle Streitigkeiten fallen in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit.
Die Verwaltung des Deutschen Bundestages hilft den Abgeordneten und den Mitarbeitern in allen Angelegenheiten, die deren Beschäftigung betreffen, insbesondere bei Abschluss, Änderung und Beendigung der Arbeitsverträge sowie in Fragen des Arbeits-, Sozialversicherungs- und Steuerrechts.
Für die Angelegenheiten der Abgeordneten-Mitarbeiter und -Mitarbeiterinnen hat der Ältestenrat eine Kommission eingesetzt, die sich sowohl im Einzelfall als auch generell mit allen Fragen befasst, die an sie von Abgeordneten oder Mitarbeitern herangetragen werden.
1. Rechtsgrundlagen
1.1 § 12 Abs. 3 Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz) i. d. F. der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl I S. 326), zuletzt geändert durch Art.1 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl I S. 2.990).
1.2 Ausführungsbestimmungen für den Ersatz von Aufwendungen, die den Mitgliedern des Deutschen Bundestages durch die Beschäftigung von Mitarbeiter(inne)n entstehen, vom 19. Januar 1978 i. d. F. vom 01. August 2001.
2. Auskünfte
Deutscher Bundestag
Referat ZA 2
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Tel.: 030/26999-202 oder -209
Fax: 030/26999-819
vor
Verantwortung
Wo ist über die Haltung Deutschlands zum Konflikt in Bosnien entschieden worden? Wo über die Regelung des § 218? Über den Parlamentssitz in Berlin? Über die Pflegeversicherung? Über ... Die Antwort ist immer dieselbe: im Deutschen Bundestag
Seine Mitglieder tragen die Verantwortung für den inneren und äußeren Frieden, sie entscheiden über die Ausgestaltung unseres Rechts- und Sozialstaates, über Wohl und Wehe jedes einzelnen.
Sie tun dies stellvertretend für uns alle. Artikel 20 des Grundgesetzes sagt: "Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus." Konkret heißt das: Die Mitglieder des Deutschen Bundestages vertreten für die Dauer von jeweils vier Jahren den Willen des ganzen Volkes und bringen die unterschiedlichsten Interessen aller Bürgerinnen und Bürger in den parlamentarischen Prozeß ein.
Dies bedeutet vor allem Verantwortung - für Gesetzgebung und Staatshaushalt, Regierungsbildung und demokratische Kontrolle. Im Parlament wird unser aller Sache verhandelt - das ist der Auftrag der Verfassung an die gewählten Abgeordneten.
Wer ins Parlament will, um möglichst viel Geld zu verdienen, sollte lieber versuchen, anderswo Karriere zu machen. Denn durch seine Diäten im Bundestag ist noch keiner reich geworden. Aber: Niemand sollte dem Bürger einreden, daß ihm die Vertretung seiner Interessen nichts wert sein darf.
Die Sitzungswoche in Berlin - das heißt vor allem: Termindruck, Sitzungen, ständig wechselnde Anforderungen. Wer Politik konkret gestalten will, muß vollen Einsatz bringen, mit Begeisterung dabei sein.
Das meiste von dem, was ein Parlamentarier im Verlauf einer Sitzungswoche tut, bleibt nach außen völlig unsichtbar. Der Schwerpunkt der Parlamentsarbeit liegt keineswegs in der Teilnahme an den Plenardebatten, sondern in einer Fülle von Sitzungsterminen sowie in der engagierten Wahrnehmung der Interessen des Wahlkreises - in Berlin und anderswo.
Fraktionsberatungen, Besuchergruppen, Pressegespräche, öffentliche Diskussionsveranstaltungen, Referate auf Kongressen, Termine in Ministerien und nicht zuletzt der tägliche Stapel von Briefen, die ebenfalls bearbeitet sein wollen - das ist der Alltag. Eine sicher unübersehbare Flut von Informationen kritisch sichten und einordnen können, auf bohrende Fragen von Bürgern und Medien stets kompetente Antworten bereit haben und selbstverständlich auch schwierige Streitgespräche und öffentliche Diskussionen bestehen - das ist der Standard, an dem die Abgeordneten gemessen werden.
Im übrigen: Der Weg ins Parlament ist steinig. Abgeordnete bewähren sich in der Regel jahrelang in der Kommunal- oder Landespolitik und haben dort unter Beweis gestellt, daß sie verantwortungsvoll entscheiden können.
Abgeordnete haben durch die Bank zwei "Arbeitsplätze". Wenn das Wochenende beginnt, fängt die Arbeit vor Ort im Wahlkreis erst richtig an. Bürgersprechstunden, kommunale Verkehrsprobleme, Fragen der Wirtschaftsförderung oder örtliches Vereinsleben - stets hat die Frau (oder der Mann) "aus Berlin" zur Stelle zu sein.
Beschwerden, Anregungen und Wünsche müssen geprüft und auf den Weg gebracht werden - und stets wird erwartet, daß der Abgeordnete über einen "heißen Draht" zu Bürgermeistern, Landräten, Landesregierungen oder Bundesministerien verfügt. Wer sein Ohr nicht am Volk hat, ist schnell "weg vom Fenster". Immer verfügbar sein, auch samstags und sonntags, jederzeit Rede und Antwort stehen, auch im privaten Umfeld als "öffentliche Person" unter ständiger Beobachtung stehen - das ist das ganz normale Wochenende eines Abgeordneten.
Mit "Diäten" bezeichnete man die ursprünglich den Abgeordneten gezahlte steuerfreie Aufwandsentschädigung. Sie wurde 1977 von einer steuerpflichtigen Abgeordnetenentschädigung abgelöst.
Das Grundgesetz bestimmt in Art. 48 Abs. 3, dass Abgeordnete einen Anspruch auf angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung haben.
Die Entschädigung muß für alle Abgeordneten gleich sein; sie muss die Unabhängigkeit der Abgeordneten sichern und sie muss der Tatsache angemessen sein, dass der Abgeordnete "Vertreter des ganzen Volkes" ist. Das hat das Bundesverfassungsgericht 1975 verbindlich festgelegt. 1977 entsprachen die Diäten der Abgeordneten mit damals 7.500 DM in etwa den Einkünften
eines kommunalen Wahlbeamten auf Zeit in der Besoldungsgruppe B 6,
eines Richters an einem obersten Gerichtshof des Bundes (Besoldungsgruppe R 6).
Während Löhne, Einkommen und Lebenshaltungskosten seitdem deutlich gestiegen sind, haben die Abgeordneten des Deutschen Bundestages zwischen 1977 und heute mehrmals auf eine Erhöhung ihrer Diäten verzichtet. Die Diäten sind deshalb weit hinter der allgemeinen Einkommensentwicklung zurückgeblieben.
Es gibt weder ein 13. Monatsgehalt noch Urlaubs- oder Weihnachtsgeld bzw. Familienzuschläge. Natürlich müssen Abgeordnete ihre Diäten genauso versteuern wie jeder Arbeitnehmer auch. Es gibt kaum Abgeordnete, die nicht in großem Umfang freiwillige Beiträge an Parteien und andere Organisationen leisten. Auch Wahlkämpfe müssen weitgehend aus der eigenen Tasche finanziert werden.
Die Abgeordnetenentschädigung beträgt seit dem 1. Januar 2002 6.878 € monatlich. Ab Januar 2003 wird sie 7.009 € betragen.
Obwohl der Abstand zur Besoldung eines Richters an einem obersten Gerichtshof des Bundes in der Besoldungsgruppe R 6 heute schon mehr als 500 € beträgt, wird an dem im Abgeordnetengesetz festgelegten Orientierungsmaßstab auch künftig festgehalten.
Was sein muss, muss sein. Zum Beispiel eine Zweitwohnung in Berlin. Zum Beispiel ein leistungsfähiges Büro im Wahlkreis. Zum Beispiel ein Auto, um in ländlichen Stimmbezirken überhaupt "vor Ort" sein zu können. Und hier eine Spende für soziale Belange, dort eine Spende für Vereine und Verbände, da ein Pokal für das örtliche Fußballturnier ... und nicht zuletzt erhebliche Zuwendungen für Veranstaltungen und Aktionen der heimischen "Basis", die von "ihrem" Abgeordneten ganz selbstverständlich erwartet, dass er mit gutem Beispiel vorangeht.
Weil ein "MdB" auch im Wahlkreis keinen Arbeitgeber hat (der Büro und Telefon stellt, Reisekosten abdeckt und Kilometergeld bezahlt), und weil eine Einzelabrechnung aufwendiger wäre, gibt es die Kostenpauschale. Sie beträgt seit dem 1. Januar 2002 3.417 € monatlich und wird zum 1. Januar eines jeden Jahres entsprechend der Entwicklung der Lebenshaltungskosten angehoben. In vielen Fällen reicht die Pauschale nicht aus. Höhere Ausgaben werden jedoch nicht erstattet, und sie können auch nicht steuerlich abgesetzt werden; denn für den Abgeordneten gibt es keine "Werbungskosten".
Die Altersentschädigung ("Rente") ist Bestandteil der angemessenen, die Unabhängigkeit sichernde Entschädigung der Abgeordneten. Gäbe es die Altersversorgung nicht, hätten die Abgeordneten für die Zeit ihrer Zugehörigkeit zum Parlament eine Versorgungslücke. Denn sie sind weder in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, noch reicht die Abgeordnetenentschädigung aus, eine anderweitige Altersversorgung zu finanzieren.
Erst wer dem Bundestag acht Jahre (zwei Wahlperioden) angehört hat, hat Anspruch auf die Altersentschädigung. Wer früher aus dem Parlament ausscheidet, wird auf Antrag in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert oder kann sich das Geld - unter Verzicht auf eine Rente für diese Zeit - in einer Summe auszahlen lassen.
Bei der Änderung des Abgeordnetengesetzes im Jahr 1995 hat es bei der Altersversorgung deutliche Einschnitte gegeben. Steigerungsraten und Höchstsatz sind gesenkt worden. Ein Abgeordneter mit einer durchschnittlichen Verweildauer im Parlament von zwölf Jahren erhält künftig nur noch 36 % der Entschädigung als Altersversorgung (bisher 51 %).
In dem Zusammenhang darf nicht übersehen werden, dass die Altersentschädigung - anders als die Rente - voll zu versteuern ist und andere Bezüge aus öffentlichen Kassen, wie auch die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, angerechnet werden.
Das Übergangsgeld für Abgeordnete soll den beruflichen Wiedereinstieg absichern. Sein Zweck ist es, den Abgeordneten nach dem Ausscheiden aus dem Deutschen Bundestag eine Rückkehr in den angestammten Beruf oder die Aufnahme einer neuen Berufstätigkeit zu ermöglichen. Damit trägt das Übergangsgeld dazu bei, die Unabhängigkeit der Abgeordneten zu sichern. Diese sollen sich voll ihrem Mandat widmen und nicht aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen sein, sich schon während der Mandatszeit Sorgen um ihre berufliche Existenz nach dem Ausscheiden aus dem Parlament zu machen.
Denn wer ein Bundestagsmandat annimmt, gibt regelmäßig für eine ungewisse Zeit seinen bis dahin ausgeübten Beruf auf. Die Mandatsausübung fällt dabei typischerweise in einen Lebensabschnitt, der bei anderen der Förderung der eigenen beruflichen Karriere, dem Aufbau und der Expansion des eigenen Betriebes oder einer Rechtsanwaltskanzlei oder Arztpraxis dient.
Ein Abgeordneter verzichtet hierauf, ohne zu wissen, ob er überhaupt wiedergewählt wird. Wenn nicht, kann er nur in seine vorherige Position zurückkehren. Existiert sein Betrieb aber nicht mehr, kann er nach dem Ausscheiden aus dem Bundestag weder Arbeitslosenunterstützung erhalten, noch gibt es für eine Umschulung Unterstützung durch die Arbeitsvermittlung. Auch wer vorher selbständig oder freiberuflich tätig war, muss häufig wieder ganz von vorne anfangen.
Für jedes Jahr der Parlamentszugehörigkeit wird ein Monat Übergangsgeld in Höhe der jeweils aktuellen Abgeordnetenentschädigung gezahlt, nach einer Wahlperiode also für vier Monate, insgesamt längstens für achtzehn Monate. Ab dem zweiten Monat nach dem Ausscheiden werden alle sonstigen Einkünfte - auch solche aus privaten Quellen - auf das Übergangsgeld angerechnet
Nebenjobs" und "Nebeneinkünfte" werden oft verwechselt. Nicht jeder Nebenjob bringt Nebeneinkünfte.
Fast alle Abgeordneten haben einen oder gar mehrere "Nebenjobs": Ehrenämter in gemeinnützigen Organisationen, Aufgaben in der Bildungs- und Sozialarbeit, Mandate in Kommunalparlamenten, Beisitzerposten in Parteien und Verbänden, Vereinen und Stiftungen.
So üben in der 14. Wahlperiode von 666 Abgeordneten etwa 170 zusätzliche berufliche Tätigkeiten aus - das sind rund 25 Prozent der Parlamentarier (ohne Bundesminister und Parlamentarische Staatssekretäre).
Vergessen wird oft: Abgeordnete haben bloß ein Mandat auf Zeit - sie sind immer nur auf vier Jahre gewählt. Vielfach ist es einfach notwendig, Kontakt zum Beruf zu halten und für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Parlament Vorsorge zu treffen. Verbindungen zur Berufswelt sind im übrigen auch gut für das Parlament:
Abgeordnete mit "Nebenjobs" bringen Farbe ins Parlament. Mit ihren außerhalb des Parlaments gewonnenen Erfahrungen und Eindrücken bereichern sie die parlamentarische Arbeit.
Viele meinen, wenn ein Abgeordneter Nebeneinkünfte hat, müssen jedenfalls seine "Diäten" gekürzt werden. Das ist jedoch nicht möglich. Die Entschädigung muss für alle Abgeordneten gleich hoch sein. Die Verfassung schreibt das zwingend vor. Nebeneinkünfte oder eigenes Vermögen dürfen deshalb nicht zu Abzügen bei den "Diäten" führen. Denn wer dies fordert, schafft zwei Klassen von Abgeordneten.
Alle Nebenjobs - bezahlte oder unbezahlte - sind dem Präsidenten des Deutschen Bundestages anzuzeigen, um mögliche Interessenverknüpfungen offenzulegen. Nebeneinkünfte unterliegen strengen Verhaltensregeln. Wer gegen sie verstößt, muss damit rechnen, dass diese Tatsache veröffentlicht wird. Es gibt keine andere Berufsgruppe in Deutschland, die sich ähnliche Verpflichtungen auferlegt hat.
So merkwürdig es klingen mag: Die Abgeordneten würden auf dieses "Vorrecht" gern verzichten. Sie wären vollauf zufrieden, wenn sie in den vergangenen zwei Jahrzehnten auch nur annähernd an der Entwicklung der Löhne und Gehälter teilgenommen hätten.
Das "Diäten-Urteil" des Bundesverfassungsgerichts von 1975 hat die Abgeordneten ausdrücklich verpflichtet, selbst - und: "vor den Augen der Öffentlichkeit" - über die Höhe ihrer Entschädigung zu beschließen. Diese angebliche "Selbstbedienung" hat dazu geführt, dass die Abgeordneten heute mehr als 500 € weniger pro Monat bekommen als die Oberbürgermeister, Richter und leitenden Beamten, mit denen sie 1977 in etwa gleichgestellt waren.
Das Verfassungsgericht hat den Abgeordneten 1975 aber zugleich ausdrücklich eine Entschädigung zugesprochen, die "eine Lebensführung gestattet, die der Bedeutung des Amtes angemessen ist". Und genau darum geht es: um eine Entschädigung, die der Leistung, dem Arbeitseinsatz und Zeitaufwand - und vor allem: der Verantwortung der gewählten Volksvertreter entspricht.
Auch in Zukunft werden die Parlamentarier selbst über die Diäten entscheiden müssen. Dies soll jeweils zu Beginn der Wahlperiode mit Wirkung für die nächsten vier Jahre geschehen - ausgerichtet an den Berufsgruppen, die schon 1977 den Maßstab bildeten.
Nach dem Abgeordnetengesetz werden den Abgeordneten als Teil der Amtsausstattung unter bestimmten Voraussetzungen und in begrenzter Höhe Aufwendungen ersetzt, die ihnen aus der Beschäftigung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen zur Unterstützung bei der Erledigung ihrer parlamentarischen Arbeit entstehen. Hierzu hat der Ältestenrat des Deutschen Bundestages Ausführungsbestimmungen erlassen.
Nach den Ausführungsbestimmungen ist zum Nachweis für die Erstattung ein Arbeitsvertrag zwischen dem Abgeordneten und dem Mitarbeiter vorzulegen, der die in einem Musterarbeitsvertrag vorgegebenen Mindestregelungen enthalten muss. Das vereinbarte Gehalt des Mitarbeiters muss seiner Vorbildung, Berufserfahrung und der ausgeübten Tätigkeit entsprechen und darf einen den Ausführungsbestimmungen beigegebenen Gehaltsrahmen nicht übersteigen. Ansonsten entscheiden die einzelnen Abgeordneten selbst, wie sie die verfügbaren Haushaltsmittel einsetzen, ob sie zu ihrer Assistenz Schreib- oder Bürohilfskräfte, Sekretärinnen, Sachbearbeiter oder wissenschaftliche Mitarbeiter heranziehen. Sie bestimmen allein die Arbeitsorganisation und die Gestaltung des Arbeitsablaufs am Sitz des Bundestages und/oder im Wahlkreis. Auch die gemeinsame Beschäftigung mehrerer (etwa unterschiedlich qualifizierter und dementsprechend mit verschiedenen Funktionen eingesetzter) Mitarbeiter durch mehrere Abgeordnete (Bildung von Arbeitsgemeinschaften) ist zulässig.
Der jährliche Höchstbetrag je Abgeordneter beträgt zur Zeit 97.907,28 €. Zusätzlich zu dem Höchstbetrag werden weitere Aufwendungen ersetzt, die im einzelnen in den Ausführungsbestimmungen aufgeführt sind. Für die Arbeitsverhältnisse gelten die allgemeinen Regelungen des Arbeitsrechts; eventuelle Streitigkeiten fallen in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit.
Die Verwaltung des Deutschen Bundestages hilft den Abgeordneten und den Mitarbeitern in allen Angelegenheiten, die deren Beschäftigung betreffen, insbesondere bei Abschluss, Änderung und Beendigung der Arbeitsverträge sowie in Fragen des Arbeits-, Sozialversicherungs- und Steuerrechts.
Für die Angelegenheiten der Abgeordneten-Mitarbeiter und -Mitarbeiterinnen hat der Ältestenrat eine Kommission eingesetzt, die sich sowohl im Einzelfall als auch generell mit allen Fragen befasst, die an sie von Abgeordneten oder Mitarbeitern herangetragen werden.
1. Rechtsgrundlagen
1.1 § 12 Abs. 3 Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz) i. d. F. der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl I S. 326), zuletzt geändert durch Art.1 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl I S. 2.990).
1.2 Ausführungsbestimmungen für den Ersatz von Aufwendungen, die den Mitgliedern des Deutschen Bundestages durch die Beschäftigung von Mitarbeiter(inne)n entstehen, vom 19. Januar 1978 i. d. F. vom 01. August 2001.
2. Auskünfte
Deutscher Bundestag
Referat ZA 2
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Tel.: 030/26999-202 oder -209
Fax: 030/26999-819